E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1994 33)

Zusammenfassung des Urteils OG 1994 33: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Der Anwalt muss gemäss den Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes seine Unabhängigkeit wahren, auch wenn er mit anderen Anwälten zusammenarbeitet. Er ist disziplinarisch selbst verantwortlich für seine berufliche Tätigkeit, unabhängig von Anweisungen des Prinzipals oder dienstlichen Vorschriften. Auch für die Kanzlei trägt er die disziplinarische Verantwortung und muss die Arbeit des Kanzleipersonals überwachen. Bei Bürogemeinschaften haften die Partner solidarisch für Fehlerhaftigkeit und Verbindlichkeiten. Es wird diskutiert, ob die Bürogemeinschaft `X. & Partner` als Kollektivgesellschaft betrachtet werden sollte, was solidarische Haftung für alle Partner bedeuten würde. Der Disziplinarbeklagte kann sich nicht einfach seiner Verantwortung entziehen, indem er angibt, ein angestellter Anwalt zu sein.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1994 33

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1994 33
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1994 33 vom 29.11.1994 (LU)
Datum:29.11.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.
Schlagwörter: Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Disziplinarbeklagte; Recht; Gesellschaft; Partner; Unabhängigkeit; Luzerner; Anwälte; Mitarbeiterverhältnis; Prinzipal; Mandat; Sterchi; Rechtsanwalt; Kanzlei; Bürogemeinschaft; Verbindlichkeiten; Stellung; Standesregeln; Anwaltsverbandes; Zusammenwirken; Associé; Substitution; Anweisungen
Rechtsnorm: Art. 543 OR ;Art. 552 OR ;Art. 568 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1994 33

Der Anwalt übt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit aus (Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Ziff. I/1). Die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Der Associé hat insbesondere bei Substitution durch den Prinzipal das Mandat selbständig und auf eigene Verantwortung zu führen. Er ist in jedem Fall für seine berufliche Tätigkeit disziplinarisch selbst verantwortlich. Er kann sich weder auf Anweisungen des Prinzipals (im Mitarbeiterverhältnis) noch auf dienstliche Vorschriften (im Anstellungsoder Beamtenverhältnis) berufen, um sich für Fehler in seiner Berufsausübung zu exkulpieren (Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, N 8 f. zu Art. 9). Der Rechtsanwalt trägt auch für seine Kanzlei die disziplinarische Verantwortlichkeit (culpa in instruendo vel custodiendo, vgl. Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 10). Überlässt er dem Kanzleipersonal die Erfüllung gewisser Aufträge, so hat er diese zu überwachen und sich von der richtigen Erledigung selber zu überzeugen (Zemp Heini, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 93).

...

Der Disziplinarbeklagte und seine Berufskollegen treten gegen aussen als Bürogemeinschaft auf, wobei jeder das Recht hat, einen Büropartner zu substituieren. In der Regel gelten solche Bürogemeinschaften als Einfache Gesellschaften, bei denen vorerst jeder Partner für fehlerhafte Berufstätigkeit selber haftet und, sofern er Verbindlichkeiten im Namen der Gesellschaft einging, seine Partner solidarisch mithaften (Art. 543 Abs. 2 OR). Wo mehrere Anwälte gar unter einer gemeinsamen Firma - wie hier unter dem Namen "X. & Partner" - auftreten, stellt sich die Frage, ob nicht eine Kollektivgesellschaft nach Art. 552 ff. OR vorliegt (Reymond Jacques-André, La responsabilité des avocats et de leurs collaborateurs, in: Der Schweizer Anwalt, Nr. 120, Mai 1989, S. 26 ff.). Dann würde jeder Partner ohnehin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch haften (Art. 568 OR). Der Disziplinarbeklagte glaubt, sich seiner Verantwortung für die finanzielle Seite des Mandates entschlagen zu können mit dem Hinweis, er sei angestellter Anwalt. Für seine interne Stellung im Büro "X. & Partner" legt er allerdings keine Belege auf. Seine direkte Verantwortung dem Klienten gegenüber könnte - falls dies bei der Ausübung des Anwaltsberufes überhaupt möglich ist - wohl nur dann verneint werden, wenn er ausschliesslich als Angestellter von Rechtsanwalt X. tätig geworden und gegen aussen nicht als Partner in Erscheinung getreten wäre. Dies ist aber aufgrund der Ausgestaltung des Vollmachtsformulars und des Briefkopfs nicht der Fall, weshalb es sich erübrigt abzuklären, wie es sich mit der finanziellen Stellung des Disziplinarbeklagten im Büro "X. & Partner" tatsächlich verhält.





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.